Das im Juli 2026 in Kraft getretene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält Regelungen, die erst 2027 beziehungsweise 2028 wirksam werden. Für die Lohnplanung sind vor allem drei Punkte relevant.
Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlich
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden weiterhin jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Für 2027 sieht die Reform bei der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich eine einmalige Erhöhung um 3.600 Euro jährlich beziehungsweise 300 Euro monatlich vor.
Die endgültigen Rechengrößen und ihre Auswirkungen sollten bei der Lohn- und Personalplanung für 2027 berücksichtigt werden.
Höherer Arbeitgeberbeitrag bei gewerblichen Minijobs
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bei gewerblichen Minijobs soll ab 2027 steigen. Maßgeblich werden der allgemeine Beitragssatz und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten bleibt nach der im Rundschreiben dargestellten Regelung unverändert.
Familienversicherung wird ab 2028 begrenzt
Ab 2028 wird die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten begrenzt. Für bestimmte mitversicherte Ehegatten ist ein Beitragszuschlag vorgesehen; für einzelne Lebenssituationen bestehen Ausnahmen.
Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt nach der dargestellten Reform erhalten. Betroffene Beschäftigte sollten die persönliche Auswirkung rechtzeitig mit ihrer Krankenkasse klären.
Was jetzt zu prüfen ist
Die nächsten Schritte im Überblick.
- Personalkostenplanung für 2027 überprüfen.
- Gewerbliche Minijobs bei der Budgetplanung gesondert betrachten.
- Beschäftigte bei individuellen Versicherungsfragen an ihre Krankenkasse verweisen.
- Endgültige Rechengrößen und Beitragssätze vor der Umsetzung prüfen.
